Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Hechinger Entsorgungs GmbH

  1. Die Fa. Hechinger Entsorgung GmbH übernimmt den umseitig genannten Auftraggeber die Entsorgung der wiederverwertbaren Stoffe bzw. den Transport und stellt bei Bedarf die geeigneten Behälter zur Verfügung.

  2. Die Behälter dürfen nur für die vereinbarten Zwecke benutzt werden. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Materialien in diese Behälter gefüllt werden. Die Abholung der Behälter muss von einem einwandfrei erreichbaren Standort möglich sein.

  3. Der Auftraggeber bestimmt den Standort der Behälter. Er übernimmt damit die Haftung für alle sich daraus ergebenden Schäden (z.B. Beschädigung von Straßen, Wegen und Sachgegenständen) für die gesamte Dauer des Auftrages. Er haftet für alle Schäden und Verluste und stellt die Fa. Hechinger Entsorgung GmbH auch von Haftungsansprüchen aus Unfällen und Schaden frei, die in Zusammenhang mit den abgestellten Behältern entsteht (z.B. unbefugter Aufenthalt, falsche Bedienung, unsachgemäße Befüllung, ungenügende Absicherung, usw.). Auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Gehsteigen usw. dürfen die Behälter nur aufgestellt werden, wenn der Straßenverkehr (Fahrzeuge, Radfahrer, Fußgänger usw.) nicht behindert wird und eine behördliche Genehmigung vorliegt, die vom Auftraggeber zu besorgen ist. Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Straßenverkehrsordnung bezüglich der Absicherung der Behälter sind Sache des Auftraggebers.

  4. Nur ordnungsgemäß befüllte Behälter können abgefahren werden. Bei gedeckten Behältern sind die Deckel stets ganz geschlossen zu halten. Offene Behälter dürfen nur bis zum oberen Rand befüllt werden. Bei der Behälterbeladung sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten, d.h. die Behälter dürfen nicht zu schwer sein oder so befüllt werden, dass Gegenstände beim Transport herunterfallen können. Das Material darf nicht eingepresst werden.

  5. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Sauberhaltung und pfleglichen Behandlung der Behälter, Abdeckplatten und Abdecknetze. Die Rücknahme von benützten Behältern kann nur in sauberem Zustand erfolgen bzw. der Auftraggeber hat die Kosten der Rechnung zu tragen.

  6. Wiederverwertbare Stoffe müssen getrennt nach Sorten gesammelt werden. Stoffe, die der Wiederverwertung zugeführt werden können, dürfen nicht in den Abfall. Diese Stoffe sind: Altpapier, Kartonagen, sauberes Styropor, Holzverpackungen, Kunststofffolien, HDPE-Hohlkörper, Metalle, Glas sowie organische Stoffe. Vermischte, wiederverwertbare Stoffe müssen nachsortiert werden. Die Sortierkosten hat der Auftraggeber zu übernehmen. Stark verschmutzte Stoffe, die (dadurch) nicht wiederverwertbar sind, müssen als Müll entsorgt werden. Die Beseitigung dieser Stoffe ist vom Auftraggeber sicherzustellen bzw. er hat die anfallenden Kosten zu tragen.

  7. Abfallbeseitigung: Als Abfall gelten im Sinne dieser Vereinbarung nicht. Alle Stoffe, die unter die Gefahrstoff- und Sondermüllverordnung fallen, sowie Schlamm und flüssige Stoffe jeder Art, säurehaltige, leicht entzündbare, ätzende, explosive oder giftige Stoffe. Fäkalien, ekelerregende Stoffe, Tierkadaver, Asche oder Schlacke und alle Stoffe, die durch Gewicht, Größe oder andere Stoffeigenschaften die Behälter und Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen. Ebenso alle Materialien, die seuchen- und grundwassergefährdend sind. Stoffe, die in den Benutzungsbedingungen der jeweiligen Müllverbrennungsanlagen oder Deponien von der Abfallbeseitigung ausgeschlossen sind, gelten lt. dieser Vereinbarung nicht als Abfall.

  8. Die Fa. Hechinger Entsorgung GmbH ist nicht verpflichtet und nicht in der Lage, die abzufahrenden Stoffe zu untersuchen. Die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Transport der Stoffe trägt die Fa. Hechinger Entsorgung GmbH. Die Stoffe bleiben bis zur Anlieferung in einer Abfallbeseitigungsanlage Eigentum des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Beseitigung der Abfälle sichergestellt ist, und hat, wenn nötig, entsprechende Nachweise zu erbringen.

  9. Der Auftraggeber darf die Behälter der Fa. Hechinger Entsorgung GmbH nicht von anderen Firmen transportieren lassen.

  10. Der Transport oder die Entleerung der Behälter erfolgt turnusgemäß oder nach Abruf.

  11. Bei Warenanlieferung bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.